Ungebräuchliche und schwer verständliche Abkürzungen im Brieftext werden in eckigen
Klammern [ ] aufgelöst. Die gängigen Abkürzungen und Zeichen für
Münzen und
Währungen bleiben unverändert. Nicht aufgelöst werden auch die geläufigen
Abkürzungen bei Tempo- und Instrumentenbezeichnungen wie Allo,
Andte, Vno(Violino) und Vcello(Violoncello).
Wurde ein Dokument im Laufe der Überlieferung getrennt und befindet sich nur ein
Teil im Beethoven-Haus Bonn, ist dieser Teil in der Übertragung fett wiedergegeben.
Der nachgestellte Kommentar enthält den Quellennachweis sowie textkritische und erläuternde Anmerkungen. Für die häufiger zitierte Literatur werden Abkürzungen und Siglen verwendet.
1304. Beethoven an Mathias Tuscher1
[Wien, möglicherweise Mai 1819]2
1 Mathias Tuscher (um 1775 – 1860), Magistratsrat. Er gehörte dem Repräsentantenkörper der Gesellschaft der Musikfreunde an und war zugleich auch ausübendes Mitglied (Tenor). Seine Bekanntschaft mit Beethoven geht mindestens bis ins Jahr 1814 zurück, als dieser für ihn den Abschiedsgesang WoO 102 komponierte. Vom 27.3. bis zum 5.7.1819 war er Vormund des Neffen Karl und setzte sich für dessen Unterbringung in Landshut bei Johann Michael Sailer ein. Auch nach seinem Rücktritt als Vormund blieb er in Beethovens Bekanntenkreis.
2 Der Brief wurde möglicherweise in der Zeit der Vormundschaft Tuschers geschrieben, als der Kontakt zu diesem besonders eng war. Dafür spricht auch die Erwähnung Schmerlings, der Beethoven vielfach in Vormundschaftsangelegenheiten beraten hat und anscheinend auch im Mai 1819 in Fragen der Paßerteilung für den Neffen konsultiert wurde, s. BKh 1, S. 75. Die deutsche Form der Unterschrift kann dagegen als ein Indiz für eine frühere Entstehung des Briefes gewertet werden.
3 Susanna Tuscher (um 1771 – 1836).
4 Joseph Ritter von Schmerling (1777 – 1828), in den Hof- und Staats-Schematismen bis 1818 als Landrat beim niederösterreichischen Landrecht, seit 1819 als Appellationsrat beim Appellationsgericht aufgeführt, unterzeichnete den Entwurf des Dekrets, mit dem Beethoven im Januar 1816 die ausschließliche Vormundschaft über seinen Neffen zuerkannt wurde (gerichtlicher Entscheid vom 9.1.1816). Schmerling unterstützte Beethoven insbesondere im Winter 1819/20 bei der Vorbereitung seines Rekurses beim Appellationsgericht.