Ungebräuchliche und schwer verständliche Abkürzungen im Brieftext werden in eckigen
Klammern [ ] aufgelöst. Die gängigen Abkürzungen und Zeichen für
Münzen und
Währungen bleiben unverändert. Nicht aufgelöst werden auch die geläufigen
Abkürzungen bei Tempo- und Instrumentenbezeichnungen wie Allo,
Andte, Vno(Violino) und Vcello(Violoncello).
Wurde ein Dokument im Laufe der Überlieferung getrennt und befindet sich nur ein
Teil im Beethoven-Haus Bonn, ist dieser Teil in der Übertragung fett wiedergegeben.
Der nachgestellte Kommentar enthält den Quellennachweis sowie textkritische und erläuternde Anmerkungen. Für die häufiger zitierte Literatur werden Abkürzungen und Siglen verwendet.
1355. Beethoven an den Magistrat der Stadt Wien
[Wien, 20. November 1819]1
1 Datierung entsprechend Eingangsvermerk.
2 Brief 1350 vom 30.10.1819.
3 Gemeint ist der Entscheid des Magistrats vom 4.11.1819, Brief 1351 . Dort wurde auf den abschlägigen Bescheid vom 17.9.1819 verwiesen, Brief 1311 .
4 Beethoven hebt wie in Brief 1350 auf § 198 des bürgerlichen Gesetzbuches ab.
5 Auf dieses Gespräch kommt Beethoven in seinem Entwurf zu einer Denkschrift an das Appellationsgericht vom 18.2.1820 zurück.
6 Zu dieser Absenderangabe vgl. Brief 1350 Anm. 11.
7 Caspar Kühtreiber, Gerichtsdiener in der Kanzlei des Magistrats (Senatsabteilung in bürgerl. Rechtssachen), HSS 1819, I, S. 662.