Ungebräuchliche und schwer verständliche Abkürzungen im Brieftext werden in eckigen
Klammern [ ] aufgelöst. Die gängigen Abkürzungen und Zeichen für
Münzen und
Währungen bleiben unverändert. Nicht aufgelöst werden auch die geläufigen
Abkürzungen bei Tempo- und Instrumentenbezeichnungen wie Allo,
Andte, Vno(Violino) und Vcello(Violoncello).
Wurde ein Dokument im Laufe der Überlieferung getrennt und befindet sich nur ein
Teil im Beethoven-Haus Bonn, ist dieser Teil in der Übertragung fett wiedergegeben.
Der nachgestellte Kommentar enthält den Quellennachweis sowie textkritische und erläuternde Anmerkungen. Für die häufiger zitierte Literatur werden Abkürzungen und Siglen verwendet.
1520. Beethoven an Johann van Beethoven
[Wien, Ende 1822]1
1 Der Brief wurde vermutlich im November 1822 bald nach Beethovens Einzug in seine neue Wohnung in der Vorstadt Windmühle Nr. 60, Obere Pfarrgasse, geschrieben. Die Wohnung behagte ihm nicht und wies verschiedene Mängel auf, insbesondere einen defekten Ofen, der die Zimmer verräucherte, vgl. BKh 2, S. 284, Bl. 10v, und S. 289, Bl. 19r (Anfang November 1822) und den ausführlichen Brief an Schindler vom 2.7.1823 (Brief 1686).
2 Johann Chrysostomus Sporschil (1800 – 1863) studierte in Wien Jura. Nach Abschluß seines Studiums, 1823, schlug er eine schriftstellerische Laufbahn ein. 1827 ging er nach Leipzig und später nach Braunschweig, wo er als Redakteur an der "Deutschen Nationalzeitung" tätig war. 1833 kehrte er nach Leipzig und schließlich 1858 nach Wien zurück. Sporschil schrieb für Beethoven das Opernlibretto Die Apotheose im Tempel des Jupiter Ammon (Manuskript in Berlin, Staatsbibliothek, aut. 37,30), in dem die Musik aus dem Festspiel Die Weihe des Hauses neue Verwendung finden sollte. Von ihm stammt auch das Konzept zu einer dreiaktigen Oper Wladimir der Große, das sich in Beethovens Nachlaß erhalten hat (Berlin, Staatsbibliothek, aut. 37,40). Seine Eintragungen im vorliegenden Brief beziehen sich wohl auf den Ofen in Beethovens Wohnung und die Maßnahmen, mit denen man den Hauswirt zur Behebung des Schadens zwingen wollte.